Impressum

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Anschrift:

Turnier-Tanz-Club Grün-Gold Winnenden e. V.
Postfach 411
71352 Winnenden
 
E-Mail: info$ttc-gruen-gold-winnenden.de
               (Spamschutz, $ durch @ ersetzen!)
 

Internet: www.ttc-gruen-gold-winnenden.de
               www.tanzen-in-winnenden.de
Adresse der ersten Vorsitzenden:

Ulrike Groß
Zeisigweg 1
71364 Winnenden
Telefon: +49 7195 62242
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Andreas Groß

Vertretungsberechtigter Vorstand:

Ulrike Groß (erste Vorsitzende),
Hilmar Solm (zweiter Vorsitzender),
Andreas Groß (Schatzmeister),
Dr. Michael Schweizer (Schriftführer)

Registergericht: Amtsgericht Waiblingen
Registernummer: VR 426 


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SATZUNG


S A T Z U N G des Turnier-Tanz-Club „Grün-Gold Winnenden e. V.“ Stand: 25. März 1994 Eingetragener Verein beim Amtsgericht Waiblingen Gemeinnütziger Verein im Sinne der §§ 51ff Abgabenordnung Mitglied des Deutschen Tanzsportverbandes e. V. im Deutschen Sportbund Tanzsportverband Baden Württemberg e. V. Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der am 10. Februar 1967 in Winnenden gegründete Club führt den Namen Turnier-Tanz-Club „Grün-Gold Winnenden e. V.“ und hat seinen Sitz in Winnenden. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Waiblingen unter der Nr. 426 eingetragen. 2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Waiblingen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist Mitglied a) des Deutschen Tanzsportverbandes e. V. (DTV) im Deutschen Sportbund und des Tanzsportverbandes Baden Württemberg (TBW). b) des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB). § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze 1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Amateur- und Hobbytanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen, sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern zum Wettbewerb. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver- wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes TBW oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. § 3 Mitgliedschaft Der Verein führt ordentliche (sporttreibende oder fördernde), außerordentliche (Jugendliche unter 18 Jahren) und Ehrenmitglieder. § 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches, bzw. außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 4. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Schluss eines jeden Kalenderhalbjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich und ist dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Für die Einhaltung der Frist ist im Zweifel das Datum des Poststempels maßgebend. 5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied - die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt; - die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt; - mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht bezahlt hat. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu. § 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Jugendversammlung. § 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. 2. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes ist nicht zulässig. 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. 5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer; - Entlastung des Vorstandes; - Wahl des Vorstandes; - Wahl der Kassenprüfer; - Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstigen Dienstleistungspflichten; - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. 6. Der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. 7. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. § 7 Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1.1. dem Vorsitzenden 1.2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 1.3. dem Schatzmeister 1.4. dem Schriftführer 1.5. dem Sportwart 1.6. dem Jugendwart 1.7. dem Öffentlichkeitsreferenten 2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf dieser Zeit aus seinem Amt aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein anderes Clubmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung betrauen. Eine Wiederwahl ist zu- lässig. 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: a) der Vorsitzende b) der stellvertretende Vorsitzende c) der Schatzmeister d) der Schriftführer Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit mit einer Stimmenzahl von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern. § 8 Jugendversammlung 1. Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins unter 18 Jahren. 2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend der Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. 3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen einer Mitgliederversammlung einzuberufen. 4. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart und den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Im Falle der Verhinderung des Jugendwarts wird dieser vom Sportwart vertreten. § 9 Ordnungen Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäfts , Beitrags-, Ehrungs-, sowie eine Jugendordnung geben. § 10 Beiträge Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zu Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, Umlagen und sonstigen Dienstleistungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins. § 11 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. 2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, dieses durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. 3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. 4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung. § 12 Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. 1. Für alle Mitglieder des Vereins sind die a) Turnier- und Sportordnung b) Jugendordnung c) Schiedsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich. 2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. § 13 Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Landestanzsportbund TBW zu. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Förderung des Tanzsportes zu verwenden. § 14 Inkrafttreten Die von der Mitgliederversammlung am 25.03.1994 beschlossene Neufassung der Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. *************************************************************************************
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